Inhalt
4.
Anrechnungsstunden für die Tätigkeit
1Für die Koordinationstätigkeit auf Ebene der Staatlichen Schulämter erhält die SCHULEWIRTSCHAFT-Expertin bzw. der SCHULEWIRTSCHAFT-Experte weiterhin zwei Anrechnungsstunden.
2Regionalsprecherinnen und Regionalsprecher erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche Anrechnungsstunde. 3Die Regionalsprecherin bzw. der Regionalsprecher Oberbayerns erhält aufgrund der Größe des Regierungsbezirks zwei Anrechnungsstunden.