Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031

4.   Anrechnungsstunden für die Tätigkeit

1Für die Koordinationstätigkeit auf Ebene der Staatlichen Schulämter erhält die SCHULEWIRTSCHAFT-Expertin bzw. der SCHULEWIRTSCHAFT-Experte weiterhin zwei Anrechnungsstunden.
2Regionalsprecherinnen und Regionalsprecher erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche Anrechnungsstunde. 3Die Regionalsprecherin bzw. der Regionalsprecher Oberbayerns erhält aufgrund der Größe des Regierungsbezirks zwei Anrechnungsstunden.