Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2026

3.   Rahmenbedingungen

3.1   Personal

1Im Ferienangebot wird sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt, das über die für das jeweilige Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügt.
2Der Träger des Ferienangebots hat dafür Sorge zu tragen, dass das im Ferienangebot eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. 3Das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in Art. 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat verurteilt worden sein. 4Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 5Zur Überprüfung dieser Voraussetzung muss der Träger des Ferienangebots vor Aufnahme der Tätigkeit ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis des eingesetzten Personals gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie der Schulaufsicht vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 6Sofern eine Tätigkeit im Ferienangebot des jeweiligen Trägers des Ferienangebots länger als zwölf Monate am Stück unterbrochen wurde, ist erneut ein Führungszeugnis nach Satz 5 Halbsatz 1 vorzulegen. 7Die Schulaufsicht dokumentiert die Einsichtnahme in das Führungszeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit und vermerkt, dass zu den oben genannten Katalogstraftaten keine Eintragungen vorliegen. 8Zur Verwaltungsvereinfachung kann die Vorlage auch gesammelt durch den Träger des Ferienangebots mit angebotsbezogenen Listen erfolgen.
9Bei der Durchführung des Ferienangebots sind die Maßgaben der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Ersten Hilfe und des Brandschutzes und der sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Vorschriften, insbesondere die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202) sowie die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192) zu beachten. 10Ebenso wird die Entwicklung eines Konzepts gegen sexualisierte Gewalt empfohlen. 11Auf die unter https://www.km.bayern.de/unterrichten/unterrichtsalltag/schutz-und-sicherheit sowie https://www.schutzkonzepte.bayern.de/ enthaltenen Informationen wird hingewiesen.
12Bei der Durchführung des Ferienangebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischen Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.

3.2   Räumlichkeiten

1Das Ferienangebot findet in Räumlichkeiten einer Schule oder einer Mittagsbetreuung statt; sie unterliegen nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts. 2Damit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass vereinzelt Aktivtäten des Ferienangebots bei entsprechender Berücksichtigung im pädagogischen Konzept zeitweise außerhalb von Räumlichkeiten der Schule oder der Mittagsbetreuung durchgeführt werden. 3Der Träger des Ferienangebots und der Schulaufwandsträger legen einvernehmlich und im Benehmen mit der Schulleitung geeignete Räume zur Durchführung der Betreuungsangebote fest, wobei die (Mit–)Nutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, grundsätzlich möglich ist. 4Weiterhin klären der Träger des Ferienangebots, der Schulaufwandsträger und die Schulleitung gemeinsam, ob und inwieweit andere schulische Anlagen (z. B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) mitbenutzt werden können. 5Die Nutzung kann nicht erfolgen, wenn die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gefährdet ist. 6Darüber entscheidet im Streitfall die zuständige Schulaufsicht.

3.3   Informationspflicht über wesentliche Veränderungen

Wird ein Ferienangebot während des Schuljahres frühzeitig eingestellt oder ergeben sich wesentliche Veränderungen in der Durchführung, sind insbesondere die Erziehungsberechtigten, der Schulaufwandsträger, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die zuständige Schulaufsichtsbehörde vom Träger des Ferienangebots unverzüglich in Kenntnis zu setzen.