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Text gilt ab: 01.10.2026

2.   Träger des Ferienangebots

1Das Ferienangebot ist eine eigenständige Einrichtung eines kommunalen Trägers (Schulaufwandsträger oder örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit Gemeinde, Stadt oder Landkreis) oder eines freien Trägers (z. B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung. 2Bei einem freien Träger ist Voraussetzung, dass dieser als Träger einer Mittagsbetreuung oder als Kooperationspartner einer offenen oder gebundenen Ganztagsschule aktiv tätig ist. 3Der jeweilige Träger des Ferienangebots ist für die Finanzierung zuständig. 4Die Organisation erfolgt im Einvernehmen mit dem am Ort der Durchführung betroffenen Schulaufwandsträger sowie im Benehmen mit der dortigen Schulleitung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.