Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2026

1.   Ziele und Inhalte

1Das Ferienangebot unter Schulaufsicht für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter (Ferienangebot) gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und bietet den vom Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, dass in Ferienzeiten ein rechtsanspruchserfüllendes Betreuungsangebot bereitgehalten werden kann. 2Das Ferienangebot ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter in den Ferienzeiten.
3Das Ferienangebot soll mit freizeitpädagogischer Zielrichtung gestaltet werden.
4Das Ferienangebot ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen und ist keine schulische Veranstaltung und keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts oder eines schulischen Ganztagsangebots bzw. einer Mittagsbetreuung. 5Die jeweiligen Betreuungsangebote richten sich nach der personellen und sächlichen Ausstattung des Ferienangebots.
6Um das Gelingen des Ferienangebots sicherzustellen, haben alle Beteiligten (insbesondere Träger des Ferienangebots, Schulaufwandsträger, Betreuungspersonal, Hausmeister, Erziehungsberechtigte und Schulleitung) eng zusammenzuarbeiten. 7So sind insbesondere organisatorische Absprachen zu treffen (z. B. Raumbelegung) und jeweils Betroffene über Änderungen bei der Durchführung des Ferienangebots zu verständigen (z. B. Teilnehmende, Wechsel beim Personal oder geplante Änderung beim pädagogischen Konzept). 8Es ist ein zentral verantwortlicher Ansprechpartner des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu benennen, dessen Erreichbarkeit, ggf. durch Vertretung, durchgehend gewährleistet ist.

1.1   Zeitrahmen

1Das Ferienangebot kann an allen Werktagen (Montag bis Freitag) der Ferienwoche im Umfang von acht Zeitstunden angeboten werden. 2Die tägliche Betreuungszeit soll sich grundsätzlich nach dem Betreuungsbedarf der angemeldeten Schülerinnen und Schüler richten.

1.2   Ausgestaltung

1Für die Betreuungsangebote ist vom Träger des Ferienangebots ein freizeitpädagogisches Konzept auszuarbeiten und der zuständigen Schulaufsicht auf Verlangen vorzulegen. 2Das Ferienangebot soll eine Gelegenheit zu einem Mittagessen vorsehen.