5.
Staatliche Förderung und Antragstellung
5.1
Staatliche Förderung
Für die Durchführung und Umsetzung von Mittagsbetreuungsangeboten, die keine sonstige staatliche finanzielle Förderung erhalten, können unter den in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden.
5.1.1
Teilnehmerbeiträge der Erziehungsberechtigten sowie Zuschüsse des Trägers des Schulaufwands an einen privatrechtlichen Träger stehen einer staatlichen Förderung nicht entgegen.
5.1.2
Um auf eine einheitliche Organisation und Verantwortung der Ganztagsangebote hinzuwirken, ist die gleichzeitige Einrichtung bzw. Förderung von Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 und von Angeboten der (verlängerten) Mittagsbetreuung an einer Schule nicht möglich.
5.1.3
Eine Förderung gemäß Nr. 5.1 kann zudem im Einzelfall und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Umsetzung besonderer Schulkonzepte gewährt werden.
5.1.4
Das Staatsministerium weist den Regierungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die entsprechenden Fördermittel zu.
5.2
Antragstellung und Bewilligung
5.2.1
1Anträge auf staatliche Förderung sind vom Träger jeweils bis zum festgesetzten Antragstermin für das darauffolgende Schuljahr über die Schulleitung und das zuständige Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung einzureichen, die die Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Zuweisung der Mittel übernimmt. 2Zu einem festgesetzten Zeitpunkt nach Schuljahresbeginn sind die tatsächlich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie die Anzahl der eingerichteten Gruppen über das Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung zu melden.
5.2.2
1Der Antragstermin und der Meldetermin nach Schuljahresbeginn werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben. 2Anträge auf Förderung von Mittagsbetreuungsgruppen, die nach dem Antragstermin eingerichtet werden sollen, können nach Rücksprache mit der zuständigen Regierung im begründeten Einzelfall nur dann noch bewilligt und bei der Förderung berücksichtigt werden, falls die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
5.2.3
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe des jeweiligen staatlichen Zuschusses können auf der Website des Staatsministeriums unter https://www.km.bayern.de/mittagsbetreuung abgerufen werden.
5.2.4
Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen, insbesondere, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird, ganz oder teilweise widerrufen werden.
5.2.5
Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der Mittagsbetreuung vor Ort insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen zu überprüfen.