1.
Ziele und Inhalte
1Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. 2Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes – BayEUG). 3Sollte der Unterricht an einzelnen Tagen ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen vorzeitig enden, ist in der Regel eine Beaufsichtigung der an der Mittagsbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn der Mittagsbetreuung durch die Schule erforderlich.
4An der Mittagsbetreuung können ausnahmsweise auch Schülerinnen und Schüler der Mittelschule teilnehmen, soweit kein anderes Ganztagsangebot zur Verfügung steht bzw. dadurch nicht ein offenes oder gebundenes Ganztagsschulangebot an der jeweiligen Mittelschule in seinem Bestand gefährdet oder die Einrichtung eines solchen Angebots verhindert würde.
5Das Betreuungsangebot ist mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten.
6Die Mittagsbetreuung ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen. 7Sie ist keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts, sie kann aber in Teile des Schullebens eingebunden werden. 8Das Betreuungsangebot richtet sich nach der personellen und sächlichen Ausstattung der Mittagsbetreuung.
9Um das Gelingen der Mittagsbetreuung sicherzustellen, haben alle Beteiligten (Träger, Schulleitung, Lehrkräfte, Betreuungspersonal, Hausmeister, Erziehungsberechtigte) eng zusammenzuarbeiten. 10So sind insbesondere organisatorische Absprachen mit der Schulleitung zu treffen (z. B. Raumbelegung, pädagogisches Konzept) und diese über Änderungen bei der Durchführung der Mittagsbetreuung (z. B. dauerhafte Abmeldung von Schülerinnen und Schülern, Wechsel beim Personal, geplante Änderung beim pädagogischen Konzept) unverzüglich zu informieren. 11Für einen Austausch pädagogisch gewonnener Erkenntnisse zwischen Schule und Mittagsbetreuung ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Entbindung von der Schweige- bzw. Verschwiegenheitspflicht vorzusehen.
12Die Mittagsbetreuung wird in folgenden Formen angeboten:
1.1
Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr
1Die Mittagsbetreuung muss grundsätzlich bis 14.00 Uhr an allen Unterrichtstagen angeboten werden. 2Sie schließt nahtlos an den stundenplanmäßigen Unterricht an und beginnt in der Regel frühestens ab 11.00 Uhr. 3Eine Weiterführung des stundenplanmäßigen Unterrichts im Anschluss an die Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 4Sofern an allen Unterrichtstagen eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht geleistet wird, kann diese Form der Mittagsbetreuung in begründeten Ausnahmefällen bereits vor 14.00 Uhr enden.
5Gelegenheit zur Anfertigung von Hausaufgaben kann geboten werden, sofern dafür geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
1.2
Verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr
1Die verlängerte Mittagsbetreuung muss bis mindestens 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr an allen Unterrichtstagen angeboten werden. 2Für die verlängerte Mittagsbetreuung gelten die Bestimmungen der Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich
- a)
ein möglichst ausgewogenes Mittagessen angeboten wird,
- b)
bei Antragstellung ein von dem Träger mit der Schulleitung abgestimmtes pädagogisches Konzept für die Betreuungsangebote vorgelegt wird,
- c)
eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung vorgesehen ist und
- d)
in einem zeitlichen Umfang von mindestens drei Zeitstunden pro Woche bei der verlängerten Mittagsbetreuung bis 15.00 Uhr und mindestens fünf Zeitstunden bei der verlängerten Mittagsbetreuung bis 16.00 Uhr Lern- und Förderangebote und/oder Angebote im musisch-kreativen Bereich bzw. Sport- und Bewegungsangebote für die jeweilige Gruppe eingerichtet sind.