Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2031

4.   Rahmenbedingungen

4.1   Räumlichkeiten

1Die Mittagsbetreuung findet grundsätzlich in Räumlichkeiten der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden; sie unterliegen nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts. 2Der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung legen im Einvernehmen geeignete Räume zur Durchführung der Mittagsbetreuung fest, wobei die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, grundsätzlich möglich ist. 3Weiterhin klären der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung gemeinsam, ob und inwieweit andere schulische Anlagen (z. B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) von der Mittagsbetreuung mitbenutzt werden können.
4Insbesondere eine außerschulische Nutzung der Räume hat hinter dem zur Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote notwendigen Raumbedarf zurückzustehen.
5Die Eignung von Räumlichkeiten für die Einrichtung von Angeboten der Mittagsbetreuung ist in Zweifelsfällen im Einvernehmen zwischen der Schulleitung, dem Träger der Mittagsbetreuung, dem Sachaufwandsträger der Schule und der zuständigen Schulaufsicht festzustellen, wobei die jeweilige Angebotsform zu berücksichtigen ist.

4.2   Personal

1Bei der Mittagsbetreuung wird sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt, das über die für die jeweilige Form der Mittagsbetreuung erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügt. 2Der Träger der Mittagsbetreuung hat dafür Sorge zu tragen, dass das in der Mittagsbetreuung eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. 3Art. 31 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in Art. 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat verurteilt worden sein. 4Das Personal darf in Mittagsbetreuungen an öffentlichen Schulen nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgelegt hat, es sei denn die Vorlage ist gemäß Art. 60a Abs. 3 Satz 4 oder 5 BayEUG entbehrlich. 5Das Personal darf in Mittagsbetreuungen an staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 BZRG im Original oder in beglaubigter Kopie bei der unmittelbar für die Mittagsbetreuung zuständigen Schulaufsicht vorgelegt hat, das heißt bei privaten Grundschulen bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt (Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) und bei privaten Förderschulen bei der zuständigen Regierung (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c); zur Verwaltungsvereinfachung kann diese Vorlage auch gesammelt durch den Träger der Mittagsbetreuung mit schulbezogenen Listen erfolgen. 6Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 7Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 8Die nach Satz 4 und 5 zuständigen Schulaufsichtsbehörden dokumentieren die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit und vermerken, dass zu den in Satz 3 genannten Katalogstraftaten keine Eintragungen vorliegen.
9Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 IfSG in Bezug auf Masern sind zu beachten. 10Der Nachweis bezüglich des Masernimmunstatus hat das Personal gemäß § 20 Abs. 9 IfSG gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung zu erbringen. 11Nähere Hinweise und Dokumentationshilfen sind unter https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/praevention/impfen/masernschutzgesetz.htm abrufbar.
12Bei angeleiteten Angeboten im Bereich Sport dürfen nur Personen eingesetzt werden, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln oder eine Lehrbefähigung im Fach Sport besitzen. 13Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. 14Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten, mit Ausnahme des Schwimmens, vermitteln. 15Angebote, z. B. im Rahmen der Mittagspause, erfordern dann keine sportfachliche Qualifikation der Aufsicht führenden Person gemäß Satz 12, wenn die Schülerinnen und Schüler frei und selbst organisiert, fachlich nicht angeleitet Sport in besonders geeigneten Sportarten (z. B. Basketball, Fußball, Tischtennis, Volleyball, Kleine Spiele) treiben. 16Insbesonders bei gefahrengeneigten Sportarten wie Sportklettern oder Schwimmen gilt das Qualifikationserfordernis der Aufsicht führenden Person unabhängig davon, ob eine fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler stattfindet oder nicht.
17Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischen Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.

4.3   Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen

1Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote trägt der Träger die Verantwortung für die Beachtung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Ersten Hilfe und des Brandschutzes und der sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Vorschriften (z. B. die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202) sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), geändert durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2025 (BayMBl. Nr. 260)). 2Die Entwicklung eines Konzepts gegen sexualisierte Gewalt wird empfohlen. 3Auf die unter https://www.km.bayern.de/unterrichten/unterrichtsalltag/schutz-und-sicherheit sowie https://www.schutzkonzepte.bayern.de/ enthaltenen Informationen wird hingewiesen.