Inhalt

Text gilt ab: 04.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Mehrfachförderung

1Die Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz der Assistenzkraft aufgrund § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG erfolgt und erforderlich ist, um die Fördervoraussetzungen nach dem BayKiBiG zu erfüllen. 2Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird durch die Bruttojahresvergütung ersetzt. 3Eine Förderung nach Art. 18 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BayKiBiG schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus. 4Die Zuwendung ist ausgeschlossen, soweit die Personalkosten der Festanstellung aus anderen Förderprogrammen gefördert werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Förderung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt nach § 82 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehungsweise § 82 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB III, sofern hierdurch keine Doppelförderung erreicht wird.