Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

2.   Verfahren

2.1   Antragsverfahren

2.1.1   Form und Frist

1Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und elektronisch über das EDV-System „ESF Bavaria 2021“ bei der Regierung von Niederbayern, SG 13 (ESF-Vollzugsstelle), Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, einzureichen. 2Die erforderlichen Anlagen sind im EDV-System „ESF Bavaria 2021“ hochzuladen. 3Förderanträge sind grundsätzlich bis vier Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.

2.1.2   Sonstige Anforderungen

1Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Hinweise und Leitlinien zur Förderung zu beachten. 2Sie sind unter folgen Links erhältlich:
Gebundene Ganztagsangebote für Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen (Aktion 5):
https://www.esf.bayern.de/esf-foerderung/foerderaktion/fp2021-2027/gebundenesganztagsangebotfuerdeutschklassen.php
Praxisklassen an Mittelschulen (Aktion 6):
https://www.esf.bayern.de/esf-foerderung/foerderaktion/fp2021-2027/praxisklassen.php
BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (Aktion 9):
https://www.esf.bayern.de/esf-foerderung/foerderaktion/fp2021-2027/berufsvorbereitungsjahr.php

2.2   Bewilligungsverfahren

1Über die Bewilligung entscheidet die Regierung von Niederbayern (SG 13) nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der vom ESF-Begleitausschuss am 13. Mai 2022 beschlossenen allgemeinen Methoden und Kriterien für die Auswahl von Projekten unter Verwendung der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter und Musterbescheide, aus denen sich die Nebenbestimmungen ergeben, die über die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) hinaus festzusetzen sind.
2Die folgenden vom ESF-Begleitausschuss am 13. Mai 2022 beschlossenen Methoden und Kriterien für die Auswahl von Projekten gelten für schulaufsichtlich genehmigte Projekte der bei Nr. 2 genannten Art als erfüllt:
Es werden nur Vorhaben gefördert, die einen Beitrag zu den im ESF+-Programm Bayern 2021 bis 2027 „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ dargestellten politischen und spezifischen Zielen leisten.
Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis vorliegen, welches im Rahmen des Vorhabens adressiert wird.
Bei der Auswahl der Projekte ist stets darauf zu achten, dass das jeweilige Projekt nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Förderprogramms (z. B. EFRE, JTF, AMIF, Erasmus+) oder der ESF+-Förderung des Bundes fällt.
1Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmer/innen grundsätzlich ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern haben. 2Vorhaben in Regionen mit einem erhöhten Förderbedarf (strukturschwächere Regionen) werden vorrangig ausgewählt.
Bei der Auswahl der Projekte ist der Beitrag der Vorhaben zur grenz-übergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit sowie zu den makroregionalen Strategien nach den geltenden Kriterien und Verfahren des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 einzubeziehen.
3Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung bzw. Einrichtung gilt die Freigabe des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt.
4Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt hierfür jeweils i. d. R. bis zum 15. August eine entsprechende Aufstellung. 5Ein Anspruch auf Förderung ist mit der schulaufsichtlichen Entscheidung nicht verbunden.

2.3   Auszahlungsverfahren

1Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z3) zuständig.
2Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060 die Auszahlung der Fördermittel nach dem Erstattungsprinzip. 3Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind, soweit nicht gemäß Nr. 1.5.2 ein pauschaler Ansatz vorgesehen ist.
4Die Auszahlungen werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises vorgenommen.

2.4   Verwendungsnachweise

1Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Januar des Jahres vorzulegen, das auf den Bewilligungszeitraum folgt. 2Für die Projekte, die im Schuljahr 2028/2029 durchgeführt werden, sind die Verwendungsnachweise bis zum 15. September 2029 vorzulegen.

2.5   Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

1Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden.
2Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF-Bavaria 2021 zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. 3Daten zu den Teilnehmenden sind dabei über einen Teilnehmenden-Fragebogen zu erheben und in ESF Bavaria 2021 zu übertragen. 4Die Projektträger haben sicherzustellen, dass jeder Teilnehmende bzw. dessen Erziehungsberechtigte(r) eine Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung vor Projektteilnahme über seine Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. 5Die Unterzeichnung der Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung hat ohne schuldhaftes Zögern (spätestens zwei Wochen nach Beginn der Projektteilnahme) zu erfolgen. 6Die Eingabe der Daten in die Software ESF-Bavaria 2021 hat für die bis zum jeweiligen Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl (vgl. Anlagen 1 bis 3) zu berücksichtigenden Teilnehmenden bis spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Stichtag, im Übrigen (d. h. bei späterer Projektteilnahme) unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach dem Vorliegen der Einwilligungserklärung) zu erfolgen.
7Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. 8Personen, die keine oder unvollständige Angaben machen oder die Einwilligungserklärung nicht unterzeichnen, dürfen nicht an der ESF-geförderten Maßnahme teilnehmen.
9Link zu den bei den Aktionen 5, 6 und 9 hinterlegten Teilnehmenden-Fragebögen (inkl. Einwilligungserklärung):
https://www.km.bayern.de/esf

2.6   Informations- und Publizitätsmaßnahmen

1Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen.
2Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Leitfadens Publizitätspflichten unter https://www.esf.bayern.de/medien/mediakit/#sec1 verwiesen.
3Besonders hervorzuheben ist, dass das Logo der Europäischen Union bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen ist.
4Das EU-Logo mit dem Schriftzug „Finanziert von der Europäischen Union“ kann unter
https://www.esf.bayern.de/medien/mediakit/vorlagen.php heruntergeladen werden.
5Kommt der Projektträger seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3 Prozent der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen.
6Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.