Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1   Zweck der Zuwendung

1Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.
2Alle geförderten Maßnahmen dienen dem Zweck, das Bildungs- und Ausbildungspotential benachteiligter Kinder und Jugendlicher zu erschließen, die ohne besondere Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss erreichen würden. 3Die bestmögliche Qualifikation auch benachteiligter Bildungsteilnehmer entspricht der Aufgabenstellung des ESF zur Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und ist – vor allem mit Blick auf den demografisch bedingt zunehmenden Fachkräftemangel in Bayern – ein dringendes Erfordernis des Arbeitsmarkts.

1.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert wird nach Maßgabe dieser Richtlinien die bedarfsgerechte Einrichtung folgender Angebote:
Gebundene Ganztagsangebote für Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen (Aktion 5):
1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die im vollzeitschulpflichtigen Alter als Quereinsteiger in das bayerische Bildungssystem eintreten, können Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen eingerichtet werden. 2Für einen Teil dieser Klassen soll ein gebundenes Ganztagsangebot gefördert werden, das die bestehende Förderung durch die Deutschklasse ergänzt und durch eine den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechende Förderung insbesondere die durch den Migrationshintergrund bedingten Nachteile ausgleicht. 3So wird ein begabungsgerechter Einstieg der Kinder in das bayerische Bildungssystem ermöglicht, der Wechsel an die deutschsprachigen Regelklassen beschleunigt und die Entfaltung des Bildungs- und Ausbildungspotentials frühzeitig unterstützt.
4Gegenstand der Förderung sind die über das Halbtagsangebot hinausgehenden Elemente des gebundenen Ganztagsangebots, insbesondere die damit verbundenen zusätzlichen Unterrichts- und Betreuungsangebote.
Praxisklassen an Mittelschulen (Aktion 6):
Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit großen Lern- und Leistungsrückständen sollen durch eine passgenaue Förderung in Praxisklassen nach Art. 7a Abs. 1 Satz 2 BayEUG und den einschlägigen Bestimmungen der Mittelschulordnung die Voraussetzungen für den Erwerb eines Schulabschlusses erlangen und einen schulischen oder beruflichen Anschluss erreichen, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts gerecht zu werden.
BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (auch Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) (Aktion 9):
1Für Jugendliche und junge Erwachsene, d. h. berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) und junge Erwachsene, mit besonderen persönlichen Problemlagen und fehlender beruflicher der sonstiger Alternativen werden bedarfsgerecht BVJ „Neustart“‑Klassen an Berufsschulen (auch Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) eingerichtet. 2Durch die BVJ „Neustart“-Klassen soll das Bildungs- und Ausbildungspotential dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen erschlossen werden, die ohne besondere Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss bzw. Ausbildungsabschluss erreichen würden. 3Die Auswahl der Projektteilnehmer erfolgt in enger Absprache mit den zuvor besuchten Schulen und soll die regionalen Akteure der Jugendberufsagentur (i. d. R. bestehend aus Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe) einbeziehen. 4Die Schülerakquise wird durch aufsuchende Sozialarbeit ergänzt.

1.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen des jeweiligen Schultyps sein.

1.4   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die nach diesen Richtlinien geförderten Projekte müssen die in dieser Förderrichtlinie festgesetzten allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen sowie die in den Anlagen 1 bis 3 definierten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
2Es gelten dabei
für die Einrichtung eines gebundenen Ganztagesangebots für Deutschklassen Anlage 1,
für Praxisklassen an Mittelschulen Anlage 2,
für die Einrichtung von BVJ „Neustart“-Klassen Anlage 3.
3Der Maßnahmezeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
4In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/1060). 5Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. 6Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. 7Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen. 8In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060). 9Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) 2021/1060).

1.5   Art und Höhe der Förderung

1.5.1   Art der Förderung

Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung aus Mitteln des ESF gewährt.

1.5.2   Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähig sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:

1.5.2.1   Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigen- und Fremdpersonal – Lehrkräfte (Kostenposition 1.1)

1Für die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte ist die in der einschlägigen Anlage genannte Kostenpauschale für Lehrpersonal bei Kostenposition 1.1 anzusetzen.
2Werden die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte vom Projektträger selbst gestellt, so ist derselbe Betrag als Finanzierungsbeitrag aus Eigenmitteln anzusetzen.
3Werden die die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte von einem Dritten (z. B. Freistaat Bayern) für das Projekt zur Verfügung gestellt, so ist derselbe Betrag als Finanzierungsbeitrag aus öffentlichen Mitteln anzusetzen. 4Das Gleiche gilt, falls die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte vom Projektträger selbst gestellt werden und es sich bei dem Projektträger um eine öffentliche Stelle (z. B. Kommune) handelt. 5Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

1.5.2.2   Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte) durch Dritte (Kostenposition 1.2)

1Vergibt der Zuwendungsempfänger zur Durchführung des Projekts oder einzelner Projektbestandteile, insbesondere für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Leistungen an Dritte („Kooperationspartner“), so sind die hierfür getätigten Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen direkten Personalkosten zuwendungsfähig. 2Das Vergaberecht ist gemäß ANBest-P zu beachten. 3Die Vergabe richtet sich nach den EU‑Regelungen, d. h. die ANBest-K ist nur insoweit einschlägig, als sie nicht durch vorrangige EU-Regelungen verdrängt wird.
4Die Kosten sind bei Kostenposition 1.2 anzusetzen. 5Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

1.5.2.3   Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte) durch Eigenmittel (Kostenposition 1.3)

1Andere für die Projektumsetzung erforderliche direkte Personalkosten für das Bildungs- und Betreuungspersonal, insbesondere für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Eigenpersonal des Trägers, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden. 2Hierbei wird ein fester Prozentsatz zu Grunde gelegt, der der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht (Art. 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060). 3Das Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-P) ist zu beachten.
4Die Kosten sind bei Kostenposition 1.3 anzusetzen. 5Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

1.5.2.4   Restkosten (Kostenposition 5)

1Bei Kostenposition 5 sind pauschal 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten der Kostengruppe 1 anzusetzen, um die förderfähigen Restkosten des Vorhabens abzudecken (Restkostenpauschale gemäß Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060).
2Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

1.5.3   Eigenmittel

Vom Projektträger sind im Finanzierungsplan als Eigenmittel mindestens anzusetzen:
ggf. die bei Kostenposition 1.1 angesetzte Pauschale für Lehrkräfte,
ggf. der bei Kostenposition 5 (Nr. 1.5.2.4) angesetzte Betrag.

1.5.4   Öffentliche Mittel

Vom Projektträger sind im Finanzierungsplan unter „Öffentliche Mittel“ anzugeben:
ggf. der Wert der von öffentlichen Stellen eingebrachten Leistungen (z. B. der Betrag der bei Kostenposition 1.1 angesetzten Kosten des schulischen Lehrpersonals),
ggf. von Dritten erhaltene Gastschulbeiträge für Gastschüler oder Gleichgestellte, für die Gastschulbeiträge (Kostenersatz) gezahlt werden.

1.5.5   Höhe der Förderung und Bewilligungszeitraum

1Die Förderung aus Mitteln des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 erfolgt bis zu den in den Kostenpositionen 1.2 und 1.3 angesetzten direkten Personalkosten zuzüglich der bei Kostenposition 5 angesetzten Restkostenpauschale, jedoch höchstens bis zu dem in der einschlägigen Anlage genannten Höchstbetrag in Höhe des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Kosten (Nr. 1.5.2) nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.
2Der Bewilligungszeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.

1.6   Mehrfachförderung

1Eine Förderung ist ausgeschlossen für Projekte, die von anderer Stelle Zuwendungen (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) erhalten. 2Eine Doppelförderung ist unzulässig.