Inhalt

VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

11. 

Förderungsunwürdigkeit (Art. 4 BayBFG)

11.1 

Ein Stipendium erhält nicht, wer wegen seiner charakterlichen Haltung, die zu Ordnungsmaßnahmen nach Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740) in der jeweils geltenden Fassung oder zu gerichtlicher Bestrafung geführt hat, nicht förderungswürdig ist. Dies gilt auch, wenn sich der Studierende der Ordnungsmaßnahme durch den Wechsel der Hochschule entzieht. Die Hochschule stellt die Förderungsunwürdigkeit fest. Auch wenn ein Verfahren, das zu einer Ordnungsmaßnahme führen kann, eingeleitet ist, kann die Förderungswürdigkeit aberkannt werden. Die Hochschule entscheidet, ob solche charakterlichen Mängel vorliegen, dass das Stipendium nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Falls die Förderungswürdigkeit im Laufe eines Semesters verneint wird, ist die Förderung unverzüglich einzustellen.

11.2 

Wurde einem Studierenden das Stipendium entzogen, so kann ein Antrag auf Wiedergewährung frühestens zum Beginn des übernächsten Semesters gestellt werden. Der Antrag ist bei der Hochschule einzureichen; diese legt ihn dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Entscheidung vor. Dem Bericht ist eine Stellungnahme der für die Aberkennung der Förderungswürdigkeit zuständigen Stelle beizugeben.