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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

15. 

Bewilligungsbehörde (§ 17 DVBayBFG)
Zuständig für die Bewilligung des Stipendiums und für die sonstigen damit zusammenhängenden Aufgaben ist – unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 3 DVBayBFG – die besuchte Hochschule, die insoweit im staatlichen Bereich tätig wird (§ 17 Abs. 2 DVBayBFG). Diese Hochschule bleibt auch dann zuständig, wenn das Studium an einer nicht in Bayern gelegenen Hochschule fortgesetzt wird.
Wird das Studium an einer nicht in Bayern gelegenen Hochschule begonnen, so ist die Ludwig-Maximilians-Universität München zuständig. Die Ludwig-Maximilians-Universität München ist auch für Studierende zuständig, die in Bayern an nichtstaatlichen Hochschulen studieren (§ 17 Abs. 3 Satz 2 DVBayBFG).
Bei dem Besuch einer Fachhochschule ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk München zuständig (§ 17 Abs. 3 Satz 3 DVBayBFG).