6.
Art und Umfang der Zuwendung
6.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6.2
Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine Zuwendung, deren Höchstbetrag sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule(n) des Schulaufwandsträgers bemisst. 2Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Schuljahr. 3Der Höchstbetrag der Zuwendung je Schulaufwandsträger für das jeweilige Kalenderjahr ist unter https://www.km.bayern.de/medienbudget abrufbar. 4Die Zuwendung ist auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.
6.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden die Ausgaben zur Beschaffung digitaler Bildungsmedien im Sinne der Nr. 2.
6.4
Mehrfachförderung
1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden oder wenn sie bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Die Refinanzierung des Eigenanteils nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt. 4Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen
6.5
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum reicht vom Zeitpunkt der Bewilligung bzw. des zugelassenen vorzeitigen Vorhabenbeginns bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.
6.6
Antragsberechtigung und Antragstellung
1Antragsberechtigt sind Schulaufwandsträger gemäß Nr. 4.
2Anträge sind in elektronischer Form über das vom Landesamt für Schule bereitgestellte Verfahren zu stellen. 3Für die Antragsstellung ist eine Registrierung des Schulaufwandsträgers bei „Mein Unternehmenskonto“ in der Variante „mit Steuernummer“ erforderlich.
4Je Schulaufwandsträger soll pro Jahr nur ein Antrag für alle Schulen gestellt werden.
6.7
Antragsfrist
1Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag für das jeweilige Kalenderjahr kann bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in dem Verfahren nach Nr. 6.6 gestellt werden, frühestens jedoch am 1. November des Vorjahres. 3Für das Kalenderjahr 2024 gilt abweichend von Satz 2, dass der Antrag bis zum 31. Mai 2025 gestellt werden kann, frühestens jedoch ab Bereitstellung des Verfahrens.
6.8
Bewilligungsstelle und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule.
6.9
Zweckbindung
Die digitalen Bildungsmedien gemäß Nr. 2 sind für die Lizenzlaufzeit dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).
6.10
Nachweis der Verwendung
1Für den Nachweis der Verwendung genügt eine Verwendungsbestätigung mit dem in Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorgegebenen Inhalt ohne Vorlage von Belegen. 2Die Bewilligungsstelle führt in zehn Prozent aller Zuwendungsfälle oder zehn Prozent der Fördersumme eine vertiefte Prüfung durch.
6.11
Auszahlung
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Auszahlung durch das Landesamt für Schule auf das Konto des Antragstellers.
6.12
Nebenbestimmungen
Je nach Rechtsform der Antragsteller sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K; bei kommunalen Schulträgern) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; bei privaten Schulträgern) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen mit der Maßgabe, dass der Nachweis der Verwendung durch Verwendungsbestätigung erfolgt (ohne Vorlage von Belegen).
6.13
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für den Vollzug dieser Richtlinie sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU‑Datenschutzgrundverordnung – DSGVO), einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Sie erfüllt insbesondere die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Gewährleistung der Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO).