Inhalt
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO gilt ab dem Kalenderjahr 2025 der vorzeitige Vorhabenbeginn mit Antragstellung als bewilligt. 2Hiervon abweichend wird für das Kalenderjahr 2024 der vorzeitige Vorhabenbeginn ab dem 15. Juli 2024 zugelassen.
3Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
4Lizenzen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. c für digitale Schulbücher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZLV sind nur förderfähig, sofern die staatlichen Zuweisungen gemäß Art. 22 Abs. 1 BaySchFG für die Beschaffung von (analogen oder digitalen) Schulbüchern bereits gebunden sind. 5Dies wird vom Schulaufwandsträger durch Erklärung im Antrag bestätigt.