Inhalt
2.
Gegenstand der Zuwendung
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von Softwarelizenzen inkl. Token-basierter Lizenzen in Pay-per-Use-Lizenzmodellen insbesondere für folgende digitale Bildungsmedien:
- a)
speziell für Unterrichtszwecke an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entwickelte Medien und Lernumgebungen, deren Inhalte didaktisiert und altersgerecht aufbereitet wurden (z. B. digitale Lehr- und Lernplattformen, Lern- und Übungsapps, browserbasierte Webanwendungen für den pädagogischen Einsatz im Unterricht, Anwendungen zur Lernbegleitung und Lernstandsanalyse),
- b)
digitale Anwendungen, die Lehr-/Lernprozesse unterstützen und der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch die Lehrkraft und/oder durch die Schülerinnen und Schüler dienen (z. B. digitale Pinnwände, Anwendungen zur digitalen Heftführung, Large Language Models),
- c)
digitale Schulbücher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung – ZLV).
2Eine Zulassung der unter Buchst. a) und b) genannten Medien gemäß ZLV ist für die Zuwendung nicht erforderlich.
3Nicht als digitale Bildungsmedien gelten Softwarelösungen zur Schulverwaltung, rein administrative Anwendungen insbesondere zur Unterrichtsorganisation und Verwaltung von digitalen Endgeräten, Apps, Nutzerkonten und digitalen Klassenräumen (z. B. Mobile Device Management-Lösungen), Office-Anwendungen, reine Cloudspeicher-Dienste sowie Kommunikationsdienste (Messenger, Chat- und Mail-Programme, Videokonferenzsysteme). 4Nicht förderfähig sind zudem zusätzliche Kosten für weitere Leistungen (z. B. Anwenderschulung), die zusammen mit dem digitalen Bildungsmedium angeboten werden.