Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

3. Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnung

1Abweichend von Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 BFSO Pflege vergeben am Modellversuch teilnehmende Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe je nach Schwerpunktsetzung im Rahmen der praktischen Ausbildung die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ oder „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege)“. 2Die teilnehmenden Schulen erstellen für alle Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde nach dem üblichen Muster aus, wobei die zuzuerkennende Berufsbezeichnung entsprechend der Schwerpunktsetzung in der praktischen Ausbildung einzutragen ist.
3Mit der Teilnahme am Modellversuch ist keine Änderung des Schulnamens oder der Schulart verbunden.