Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

2. Staatliche Schulfinanzierung; Pflegebonus

1Die kommunalen Schulträger der teilnehmenden Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe erhalten den gesetzlichen Lehrpersonalzuschuss (Art. 18 BaySchFG). 2Schülerinnen und Schüler, die am Schulversuch mit dem Schwerpunkt teilnehmen, der der jeweils regulären Ausbildungsrichtung der Berufsfachschule nicht entspricht, zählen gleichwohl als Schülerinnen und Schüler der besuchten Schule.
3Private Schulträger der teilnehmenden Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe erhalten den gesetzlichen Betriebszuschuss (Art. 41 bzw. 45 in Verbindung mit Art. 18 BaySchFG). 4Satz 2 gilt entsprechend. 5Schülerinnen und Schüler an privaten Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. Krankenpflegehilfe haben unabhängig vom gewählten Schwerpunkt Anspruch auf den gesetzlichen Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). 6Schüler, die im Schulversuch an einer Berufsfachschule für Altenpflegehilfe den Schwerpunkt in der Krankenpflege gewählt haben, sind bei der Berechnung des Pflegebonus für den Schulträger zu berücksichtigen (Nrn. 1.3.2, 1.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die durch Bekanntmachung vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 367) geändert worden ist).
7Eine darüber hinausgehende Förderung im Rahmen des Modellversuchs ist ausgeschlossen.