Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Verfahren

5.1   Einzureichende Unterlagen

1Unterrichtsanzeigen gem. Nr. 3 und Nr. 4.2.4.1, Anträge auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gem. Nr. 4.1 bis Nr. 4.2.3 oder Duldung gem. Nr. 4.2.4.2 sind an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten (Grund-, Haupt-/Mittel- und Förderschule: Regierung; Realschule und Gymnasium: Staatsministerium für Unterricht und Kultus). 2Der Anzeige bzw. dem Antrag sind die geforderten Unterlagen und Nachweise beizufügen.
3Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, können von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde entsprechende Nachweise gefordert werden.

5.2   Persönliche Eignung – vorläufiger Unterrichtseinsatz bis zur Entscheidung der Schulaufsicht

1Lehrkräfte, deren Unterrichtseinsatz angezeigt bzw. für die eine Unterrichtsgenehmigung beantragt wird, und persönlich geeignete Aushilfslehrkräfte, für die eine Duldung beantragt wird, können zwei Wochen nach Versand des erweiterten Führungszeugnisses im Unterricht (außer im Fach Sport; im Fach Evangelische bzw. Katholische Religionslehre muss zusätzlich die gültige Vocatio bzw. Missio canonica versendet werden) eingesetzt werden, sofern das erweiterte Führungszeugnis zum Zeitpunkt des Versandes durch den Antragsteller nicht älter als drei Monate ist und keine Einträge aufweist. 2Innerhalb dieses Zeitraums überprüft die zuständige Schulaufsichtsbehörde, ob Umstände bekannt sind, welche gegen die persönliche Eignung als Lehrkraft oder Aushilfslehrkraft sprechen. 3Eine Eingangsbestätigung bzw. gesonderte Bestätigung des Vorliegens der persönlichen Eignung erfolgt nicht. 4Sofern die persönliche Eignung nicht gegeben ist, untersagt die Schulaufsichtsbehörde die Tätigkeit in Fällen, in denen eine Anzeige genügt, bzw. versagt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung innerhalb von zwei Wochen. 5Hält der Schulträger einen Unterrichtseinsatz innerhalb kürzerer Frist im Einzelfall für zwingend erforderlich, stimmt er den vorläufigen Einsatz der Lehrkraft mit der Schulaufsicht ab und übermittelt dazu das erweiterte Führungszeugnis vorab per Telefax oder unter Nutzung eines sonstigen, für die Übermittlung von sensiblen Personalunterlagen geeigneten Kommunikationswegs. 6Die Möglichkeit des vorläufigen Unterrichtseinsatzes besteht nicht für persönlich geeignete Aushilfslehrkräfte, die bereits drei Schuljahre im Rahmen einer Duldung eingesetzt wurden.
7Enthält das erweiterte Führungszeugnis Einträge rechtskräftiger Verurteilungen wegen anderer als den in Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftaten, muss vor dem Einsatz der Lehrkraft die Bestätigung der Unterrichtsanzeige oder die Unterrichtsgenehmigung abgewartet oder das Einverständnis der Schulaufsicht mit einem vorläufigen Unterrichtseinsatz eingeholt werden.
8Enthält das erweiterte Führungszeugnis Einträge rechtskräftiger Verurteilungen wegen einer in Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat, darf die Lehrkraft auch nicht vorübergehend eingesetzt werden. 9In diesem Fall wird die Tätigkeit, falls der Schulträger die Unterrichtsanzeige/den Genehmigungsantrag nicht zurücknimmt, untersagt bzw. der Genehmigungsantrag abgelehnt.
10Der Einsatz von Lehrkräften und Aushilfslehrkräften, die nicht mindestens persönlich geeignet sind, oder ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Voraussetzungen für den vorläufigen Unterrichtseinsatz nach Nr. 5.2 führt zu schulaufsichtlichen Konsequenzen und kann den Verlust von Leistungen der staatlichen Schulfinanzierung nach sich ziehen.

5.3   Weiterer Verfahrensgang

1Nach abschließender Prüfung bestätigt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Anzeige oder erlässt nach Überprüfung der Genehmigungs- bzw. Duldungsvoraussetzungen einen entsprechenden Bescheid (unbefristete Unterrichtsgenehmigung, befristete Unterrichtsgenehmigung auf Widerruf, Ablehnung der Genehmigung, vorübergehende jederzeit widerrufliche Duldung zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, Ablehnung der Duldung).
2Bei Anzeigen von Unterrichtseinsätzen gemäß Nr. 3 und Nr. 4.2.4.1 sowie bei Anträgen auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Nr. 4.1 bis Nr. 4.2.3, bei denen es der Regierung trotz vollständig eingereichter Unterlagen nicht möglich ist, eine fundierte Einschätzung über die fachliche Eignung zu treffen, kann eine fachliche Bewertung des Staatsministeriums erbeten werden.