Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1.   Präambel

1Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs. 2Im Bereich der beruflichen Schulen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 13. Juli 2011 (KWMBl. S. 170). 3Die Anforderungen der Art. 92 ff. BayEUG bleiben unberührt.