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Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Hinblick auf die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 27. November 2019, Az. V.9-BS5640.0/179/80
(BayMBl. Nr. 524)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Hinblick auf die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums vom 27. November 2019 (BayMBl. Nr. 524)
1Bei Einführung eines grundständigen neunjährigen Gymnasiums findet das Konnexitätsprinzip gemäß Art. 83 Abs. 3 BV Anwendung, da der Staat den Kommunen besondere Anforderungen (Ausstattung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe) an die Erfüllung bestehender Aufgaben stellt. 2Der daraus den Kommunen entstehende Mehraufwand ist nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips auszugleichen. 3Hierfür gilt im Einvernehmen mit den betroffenen kommunalen Spitzenverbänden: