Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2026

2.   Grundsätzliches

2.1  

1Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird Unterricht grundsätzlich als Präsenzunterricht und in Ausnahmefällen als Distanzunterricht erteilt. 2Kann der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung von Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vor, soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden. 3Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die Schulleitung. 4Sofern der Präsenzunterricht lediglich aufgrund eines singulären Ereignisses in einer einzelnen Schule ganz oder teilweise ausfallen muss, wie etwa bei einem Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch im Schulgebäude, wird hierzu über die jeweiligen schulischen Kommunikationswege informiert, nicht aber über das nachfolgend dargestellte bayernweite Meldeverfahren.

2.2  

1Entscheidungen über Unterrichtseinschränkungen müssen unter Einbeziehung der betroffenen Personengruppen meist kurzfristig und zügig getroffen werden. 2Die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, sind rechtzeitig, d. h. grundsätzlich am Vortag, über etwaige Unterrichtseinschränkungen zu informieren.