Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung. 2Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr ergibt sich bei der Durchführung einer Projektwoche rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 100 Euro. 3Auch bei Durchführung der Projektwoche(n) in der 10. Jahrgangsstufe bleibt die Basis der Budgetberechnung unverändert bei den Jahrgangsstufen 5 bis 9. 4Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung zweier Projektwochen ergibt sich rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 130 Euro. 5Für Schulen mit bis zu sechs Klassen beträgt die Förderhöhe 700 Euro bei Durchführung einer Projektwoche bzw. 910 Euro bei Durchführung von zwei Projektwochen (Sockelbetrag). 6Bei Durchführung der zweiten Projektwoche in mehr als einer weiteren Jahrgangsstufe erhöht sich die maximale Förderhöhe nicht.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Projektwochen bzw. Projektmodule für
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Honorare für externe Partner und Fachkräfte,
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Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen,
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Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.).
5.3
Verbot der Mehrfachförderung
1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden.