Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026

3.   Finanzielle Unterstützung

1Für die im Rahmen der Projektwochen durchgeführten Aktivitäten werden den Schulen staatliche Mittel zur Verfügung gestellt. 2Diese sind vorgesehen für Honorare externer Partner und Fachkräfte, für Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen sowie für Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.). 3Das Budget der Schulen wird bei den jeweiligen Regierungen verwaltet. 4Das Budget der Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung einer Projektwoche ergibt sich rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 100 Euro. 5Das Budget für eine Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung zweier Projektwochen ergibt sich in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 130 Euro. 6Für kleine Schulen (mit bis zu sechs Klassen) ist in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 ein Sockelbetrag in Höhe von 700 Euro bei Durchführung einer Projektwoche bzw. in Höhe von 910 Euro bei Durchführung von zwei Projektwochen vorgesehen. 7Über die Mittelverwendung entscheidet die Schulleitung.
8Staatliche Schulen reichen die Rechnungen bei der zuständigen Regierung ein; Einzelheiten zum Verfahren werden gesondert geregelt.
9Die Schulträger der kommunalen und privaten Schulen können bei der zuständigen Regierung einen Antrag auf Zuwendung stellen. 10Näheres enthält die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts ‚Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben‘ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R)“, abrufbar unter: https://www.km.bayern.de/schulefuersleben. 11Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der „Schule fürs Leben“ an den kommunalen Schulen sowie den privaten Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 12Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.