Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2023

4. Zuständige Stellen für Fragen des praktischen Studiensemesters, Beauftragte für das praktische Studiensemester

4.1 

Die Hochschule soll für alle mit dem praktischen Studiensemester zusammenhängenden Angelegenheiten eine zuständige Stelle bilden.

4.2 

An den Fakultäten sollen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen als Beauftragte für das praktische Studiensemester bestellt werden.

4.3 

1Zu den Aufgaben der Beauftragten für das praktische Studiensemester gehört insbesondere:
die fachliche Unterstützung der zuständigen Stelle, insbesondere bei der Beurteilung der Eignung der Praktikumsstellen und der entsprechenden Überprüfung der Praktikumsverträge,
die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Praktikumsstellen,
die Mitwirkung bei der Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und der Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester sowie die Mitwirkung beim Einsatz der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen für die fachliche Betreuung der Studierenden am Praktikumsplatz.
2Die Hochschulen sollen die Lehrverpflichtung für die Funktion eines oder einer Beauftragten für das praktische Studiensemester angemessen ermäßigen.