Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2023

1. Begriff

1Grundständige Studiengänge an den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften enthalten in der Regel ein praktisches Studiensemester nach Maßgabe des Art. 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG).
2Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integriertes, von der Hochschule geregeltes, inhaltlich bestimmtes, betreutes und mit Lehrveranstaltungen vorbereitetes und begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird und einer bereits deutlich berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet ist. 3Die Dauer bestimmt sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung; in der Regel umfasst es einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen.
4Für Grundpraktika gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.