Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2023

2. Status und Versicherung der Studierenden während des praktischen Studiensemesters

2.1

1Die Studierenden bleiben auch während des praktischen Studiensemesters Mitglieder der Hochschule (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG) mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. 2Das praktische Studiensemester ist kein Praktikum im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

2.2 Versicherung in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

1Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Studierenden im praktischen Studiensemester in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23. November 20161 zu beachten. 2Studierende im praktischen Studiensemester in Form eines in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikums sind in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. 3Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.

2.3 Versicherung gegen Arbeitsunfall

1Studierende sind im Fall eines Arbeitsunfalls während des praktischen Studiensemesters kraft Gesetzes über den für das Unternehmen/die Behörde zuständigen Unfallversicherungsträger versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
2Wird das praktische Studiensemester im Ausland absolviert, sind die Studierenden im Fall eines Arbeitsunfalls während des Auslandsaufenthalts kraft Gesetzes über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger nur bei einer so genannten Entsendung versichert, d. h. wenn das Arbeitsverhältnis in Deutschland begründet wurde und der bzw. die Studierende nur vorübergehend für das Unternehmen im Ausland tätig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SGB IV). 3Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um die Entsendung an eine ausländische Filiale eines deutschen Unternehmens oder eine ausländische Bau- oder Montagestelle handelt.
4Wird das praktische Studiensemester bei einem ausländischen Unternehmen oder bei einer ausländischen Filiale eines deutschen Unternehmens im Ausland abgeleistet, ohne dass im Inland ein Beschäftigungsverhältnis begründet wurde, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach deutschem Recht. 5Die Studierenden müssen selbst für einen entsprechenden Unfallversicherungsschutz Sorge tragen.

2.4 Haftpflichtversicherung

1Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Studierenden wird empfohlen, sofern die Praktikumsstelle nicht ohnehin eine solche Versicherung verlangt oder das Haftpflichtrisiko nicht bereits durch eine von der Praktikumsstelle abgeschlossene Versicherung abgedeckt oder die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, wie etwa bei öffentlichen Praktikumsstellen des Freistaats Bayern. 2Die Hochschulen sollen, falls eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 empfohlen wird, auf den Abschluss von Gruppenversicherungen hinwirken.

1 [Amtl. Anm.:] Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23. November 2016 wird zwischen Vor-, Nach- und Zwischenpraktikum wie folgt unterschieden:
Ordentliche Studierende in der Praxisphase des praktischen Studiensemesters in Form eines in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikums sind in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
Praktikantinnen und Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren, sind in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.