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DriMiR
Text gilt ab: 01.10.2020
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2210.1.1-WK

Verwaltungsvorschriften zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter an Hochschulen
(Drittmittelrichtlinien – DriMiR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 21. August 2020, Az. R.1-H2222.3/1

(BayMBl. Nr. 515)

Zitiervorschlag: Drittmittelrichtlinien (DriMiR) vom 21. August 2020 (BayMBl. Nr. 515)

Die Einwerbung von Drittmitteln durch die bayerischen Hochschulen ist im Rahmen der geltenden Gesetze ausdrücklich erwünscht. Die nachfolgenden Richtlinien sollen den Hochschulmitgliedern und Hochschulverwaltungen Hilfestellungen zur rechtmäßigen Vorgehensweise geben. Die Umsetzungshinweise dieser Drittmittelrichtlinien beziehen sich ausschließlich auf die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG); andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen sind hiervon nicht betroffen.
Zuwendungen an Hochschulen dürfen nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften erfolgen. Sie dürfen insbesondere nicht angenommen werden, wenn damit Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen der Hochschule genommen werden soll (Trennungsprinzip). Die Hochschulen sind im Einklang mit dem EU-Recht verpflichtet, die Vorgaben des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C-198/01), Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Juni 2014 (im Folgenden: Unionsrahmen), zur Vermeidung einer Verfälschung des Wettbewerbs durch Begünstigung bestimmter Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Trennungsrechnung, einzuhalten. Insbesondere bei der Einwerbung von privaten Drittmitteln ist sicherzustellen, dass sämtliche der Hochschule während der Laufzeit und gegebenenfalls nach Abschluss des Projekts entstehenden Kosten gedeckt sind (Kostendeckungsprinzip). Auf den KMK-Leitfaden zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen (KMK-IIIc-4120/6.1.2) wird hingewiesen.
Sämtliche Leistungen an die Hochschulen sowie etwaige Gegenleistungen müssen schriftlich fixiert werden. Die Unterlagen sind unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Fristen aufzubewahren (Dokumentationsprinzip). Die rechtlichen und tatsächlichen Leistungsbeziehungen zwischen Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger müssen offengelegt werden (Transparenzprinzip). Dies gilt insbesondere für Kooperationen zwischen Hochschulen und privaten Wirtschaftsunternehmen.
Die Hochschulen sind verpflichtet und angehalten, den Bereich der Wissenschaft vor politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Einflussnahme zu schützen und den fairen wissenschaftlichen Wettbewerb zu ermöglichen.
Unternehmen sind bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen insbesondere auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angewiesen. Die Hochschulen haben sicherzustellen, dass Wettbewerber keine Rückschlüsse auf Marktstrategien sowie auf aktuelle und zukünftige Forschungsprojekte von Drittmittelpartnern ziehen können. Gleichzeitig muss dieses Interesse des privaten Drittmittelgebers mit dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an einer einflussfreien Forschung und Lehre in Einklang gebracht werden.
In Ausführung des Art. 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Juni 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einklang mit diesen Prinzipien die folgenden Richtlinien: