Inhalt

DriMiR
Text gilt ab: 01.10.2020

3.   Einwerbung und Annahme

3.1   Öffentliche Drittmittel

3.1.1  

Die Hochschulleitung kann allgemein oder im Einzelfall festlegen, dass Mittel bestimmter privater Drittmittelgeber öffentlichen Drittmitteln gleichstehen, wenn der private Drittmittelgeber nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung dient und seine Mittel entsprechend einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren vergibt.

3.1.2  

1Anträge auf Gewährung von öffentlichen Drittmitteln sind der Hochschulleitung oder der von ihr beauftragten Stelle innerhalb der Hochschule zuzuleiten. 2Die Hochschulleitung kann festlegen, ob und in welchen Fällen hierauf verzichtet werden kann. 3Dem Antrag sind alle zur Entscheidung notwendigen Angaben und Unterlagen beizulegen. 4Hierzu gehören insbesondere
Name und Anschrift des Drittmittelgebers,
Höhe und Zweckbestimmung der Mittel, bei Forschungsvorhaben die Dauer des Vorhabens sowie
eine Erklärung über die während der Laufzeit und gegebenenfalls nach Abschluss entstehenden Folgekosten einschließlich einer Stellungnahme der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der das Hochschulmitglied angehört.

3.1.3  

1Der Bewilligungs- und Zuwendungsbescheid bzw. die Bewilligung- und Zuwendungsvereinbarung des Drittmittelgebers ist der Hochschulleitung oder der von ihr beauftragten Stelle innerhalb der Hochschule zuzuleiten. 2Diese entscheidet über die Annahme der Mittel und gibt die entsprechende Erklärung hierüber ab. 3Das einwerbende Hochschulmitglied darf hierzu nicht bevollmächtigt werden. 4Das Drittmittelangebot ist abzulehnen, wenn die Annahme gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt oder die Anforderungen des Unionsrahmens nicht eingehalten werden können. 5Es kann abgelehnt oder unter Auflagen angenommen werden bei einer Beeinträchtigung der Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule, einer Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten anderer Personen oder bei einer nicht angemessenen Berücksichtigung entstehender Folgelasten (Art. 8 Abs. 4 BayHSchG).

3.2   Private Drittmittel

3.2.1  

1Für private Drittmittel im Sinne der Nr. 2.1.2 gelten die Vorgaben der Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 entsprechend. 2Zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

3.2.2  

1Das Hochschulmitglied muss die Hochschulleitung oder die von ihr beauftragte Stelle innerhalb der Hochschule frühzeitig über das Vorhaben der Einwerbung von privaten Drittmitteln informieren; hierzu zählt bereits die Aufnahme von Verhandlungen mit dem potenziellen privaten Drittmittelgeber. Das Angebot eines Dritten zur Bereitstellung von privaten Drittmitteln oder das Angebot eines Hochschulmitglieds zur Durchführung eines Projekts im Sinne der Nr. 2.2 ist der Hochschulleitung oder der von ihr beauftragten Stelle innerhalb der Hochschule unverzüglich zuzuleiten. 3Es sind alle zur Entscheidung über die Annahme oder Abgabe eines Angebots notwendigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. 4Hierzu gehören insbesondere
die Angaben nach Nr. 3.1.2 Satz 4,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Form das die privaten Drittmittel einwerbende Hochschulmitglied an Beschaffungsvorgängen, die Produkte oder Dienstleistungen des Drittmittelgebers betreffen, mitwirkt,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls welche anderweitigen vertraglichen oder geschäftlichen Beziehungen mit dem privaten Drittmittelgeber bestehen,
eine Erklärung darüber, dass weitere Nebenabreden nicht vorliegen.
5Die Hochschulleitung oder die von ihr beauftragte Stelle innerhalb der Hochschule kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen. 6Die Erklärungen einschließlich des Angebots sind zu den Akten zu nehmen. 7Das Gleiche gilt nach Abschluss des Drittmittelprojekts für die Abrechnung und gegebenenfalls für den Nachweis der Verwendung.

3.2.3  

1Hochschulmitglieder, für die eine Mitwirkung an aus privaten Drittmitteln finanzierten Vorhaben in Frage kommt, dürfen an der Letztentscheidung der Hochschule über die Auftragsvergabe nicht mitwirken; vorbereitende oder beratende Tätigkeiten des Hochschulmitglieds sind hiervon nicht umfasst. 2Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Auftragsvergabe sind einzuhalten.