5.
Verwaltung und Verwendung
5.1
Sonderkontenverwaltung
5.1.1
1Soll ausnahmsweise für Forschungs- und Lehrvorhaben von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, so hat das Hochschulmitglied hierzu zusammen mit der Anzeige des Drittmittelprojekts einen begründeten Antrag vorzulegen. 2Über den Antrag entscheidet die Leitung der Hochschule oder die von ihr beauftragte Stelle.
5.1.2
1Das Hochschulmitglied ist für die Verwaltung der Drittmittel (einschließlich der Einstellung von Personal) in diesem Fall selbst verantwortlich. 2Für die Abwicklung der Zahlungen soll ein auf seinen Namen lautendes Sonderkonto eingerichtet werden. 3Die im Zusammenhang mit der Abwicklung stehenden Unterlagen sind aufzubewahren und für Zwecke der Prüfung bereitzuhalten; notwendige Auskünfte sind zu erteilen.
5.2
Fördervereine
5.2.1
Soweit Fördervereine die Verwaltung von Drittmitteln für Hochschulmitglieder vornehmen, ist auf eine klare Trennung zwischen Annahme und Verwaltung von Mitteln zu achten.
5.2.2
Eine Verwaltung von Drittmitteln in einem Sonderkontenverfahren durch den Verein liegt vor, wenn der Verein im eigenen Namen Mittel für bestimmte wissenschaftliche Vorhaben der Hochschule verwaltet und die Hochschule die Zustimmung zur Verwaltung von Drittmitteln entsprechend Nr. 5.1 erteilt hat.
5.2.3
1Die Zustimmung setzt voraus, dass zwischen Förderverein und Rechnungshof insoweit ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs vereinbart ist. 2Das Hochschulmitglied hat sich das Handeln eines mit der Drittmittelverwaltung beauftragten Vereins wie eigenes Handeln zurechnen zu lassen. 3Soweit Fördervereine als Drittmittelgeber auftreten, sind die eingehenden Drittmittel gemäß Nr. 3.2 zu behandeln.
5.3
Eigentum
5.3.1
Gegenstände, die aus Drittmitteln finanziert werden, gehen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber in das Eigentum des Freistaats Bayern über.
5.3.2
1Soweit eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 5.3.1 getroffen wurde, ist diese von der Hochschule zu dokumentieren. 2Für die Inventarisierung gilt Art. 73 Bayerische Haushaltsordnung.
5.4
Verwaltung und Verwendung der Drittmittel durch die Hochschule
5.4.1
1Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, tarifvertraglichen Bestimmungen und dieser Richtlinien sind Drittmittel nach dem vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und dessen Bedingungen zu bewirtschaften. 2Die Verwaltung der Drittmittel erfolgt durch die Hochschule.
5.4.2
1Die Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan nachzuweisen. 2Die Drittmittel und die aus drittmittelfinanzierten Vorhaben fließenden Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben und entsprechend den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere nach den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit, zu verwalten.
5.5
Wissenschaftliche Veranstaltungen
5.5.1
Eine aus Drittmitteln nach Nr. 2.1 finanzierte Übernahme der mit der Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Tagungen, Weiterbildungs-, Instruktions- und Informationsveranstaltungen verbundenen Kosten ist zulässig, sofern die Vorgaben des Drittmittelgebers dies zulassen.
5.5.2
1Die Vermittlung und die Verbreitung von damit verbundenem Wissen und praktischen Aufgaben ist Dienstaufgabe. 2Bei einer aktiven Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Veranstaltungen (Referate, Moderationen, Präsentationen etc.) kommt die Übernahme angemessener Reisekosten, von Tagegeldern, Übernachtungskosten, Kongressgebühren sowie Bewirtung in angemessenem Rahmen durch den Dritten als zulässiger Verwendungszweck in Betracht.
5.5.3
1Die Annahme eines gesonderten Entgelts (insbesondere Vortragshonorar) ist im Rahmen des Hauptamtes ausgeschlossen; in einem solchen Fall handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die nach den hierfür geltenden Vorschriften zu behandeln ist und insbesondere dem Splitting-Verbot unterliegt. 2Bei einer sonstigen Teilnahme ist eine angemessene Kostenübernahme oder die Gewährung von Sachmitteln durch den Dritten zulässig, wenn die Teilnahme den Zweck verfolgt, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln oder zu erwerben, die im Interesse der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung liegen.
5.5.4
Die gleichen Grundsätze gelten für Weiterbildungs- und Instruktionsveranstaltungen, die vom Drittmittelgeber selbst oder einer von ihm beauftragten Stelle ausgerichtet werden.