Inhalt

DriMiR
Text gilt ab: 01.10.2020

2.   Begriffsbestimmungen

2.1   Drittmittel

Drittmittel sind alle geldwerten Vorteile (Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen), die die Hochschule zusätzlich zu den aus dem bayerischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 BayHSchG von öffentlichen und privaten Stellen erhält.

2.1.1   Öffentliche Drittmittel

Öffentliche Drittmittel im Sinne dieser Richtlinien sind Drittmittel im Sinne der Nr. 2.1, die
von Rechtssubjekten des öffentlichen Rechts oder
unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln
stammen; die Regelung der Nr. 3.1.1 bleibt unberührt.

2.1.2   Private Drittmittel

Private Drittmittel im Sinne dieser Richtlinien sind Drittmittel, die nicht unter Nr. 2.1.1 fallen.

2.2   Drittmittelforschung und Lehre

1Forschung und Lehre mit Drittmitteln im Sinne der Nrn. 2.1 und 2.3 liegt vor, wenn Hochschulmitglieder, bei denen Forschung und Lehre Inhalt ihres Hauptamtes ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungs- und Lehrvorhaben durchführen, die nicht oder nicht vollständig aus den der Hochschule zur Verfügung gestellten staatlichen Haushaltsmitteln finanziert werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG). 2Soweit die Hochschulmitglieder ihr Recht zur Drittmittelforschung bzw. Drittmittellehre wahrnehmen, gehören auch die Einwerbung, Verwendung und Verwaltung von Drittmitteln zu ihrem Hauptamt. 3Auf die Regelungen des Art. 57 BayBesG (Forschungs- und Lehrzulage) und die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten (BayNV, BayHSchLNV) wird hingewiesen.

2.3   Arten von Drittmitteln

Zu den Drittmitteln im Sinne der Nr. 2.1 zählen:
Geld-, Sach- und sonstige Leistungen von öffentlicher oder privater Stelle, für die eine bestimmte vertraglich geschuldete Forschungs- oder Entwicklungsleistung von der Hochschule zu erbringen ist (Auftragsforschung).
Geld-, Sach- und sonstige Leistungen von öffentlicher oder privater Stelle, für die ausschließlich Verwendungsnachweise, Abschlussberichte oder ähnliche Dokumentationsnachweise zu erbringen sind (z. B. Drittmittel für Grundlagenforschung).
Geld-, Sach- und sonstige Leistungen von öffentlicher oder privater Stelle, für die sich die Hochschule verpflichtet, ein bestimmtes Forschungs- und Lehrangebot zu schaffen (z. B. Stiftungsprofessur).

2.4   Sonstige Zuwendungen

Die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Zuwendungen, die nicht unter Nr. 2.3 fallen, ist von der Hochschule zu regeln.