Inhalt

DriMiR
Text gilt ab: 01.10.2020

1.   Geltungsbereich

1.1  

Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln im Sinne der Nrn. 2.1 und 2.3 an den staatlichen Hochschulen in Bayern sowie an den Universitätsklinika.

1.2  

Für die Drittmitteleinwerbung im Bereich eines Universitätsklinikums tritt dessen Leitung an die Stelle der Hochschulleitung im Sinne dieser Richtlinien, soweit ihr die Verwaltung der Drittmittel übertragen ist; im Übrigen gilt Art. 2 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes.

1.3  

Für das Deutsche Herzzentrum gelten diese Verwaltungsvorschriften entsprechend.