Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

6.  

1Die Hochschulen reichen gemäß der Reihenfolge, die in Nr. 1 aufgeführt ist, bis zu je einen Nominierungsvorschlag für die Preisträgerin oder den Preisträger des Anerkennungspreises für vorbildliche Lehre von Lehrbeauftragten bei den jeweiligen Verbünden ein. 2Die Verbünde übermitteln dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst spätestens bis Ende Januar des Folgejahres den ausgewählten Nominierungsvorschlag.