Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
2.
Aufsicht über die Feldgeschworenen

2.1

1Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 13 Abs. 3 Satz 1 AbmG). 2Diese Behörden haben zum Beispiel über die ordnungsgemäße Bestellung der Feldgeschworenen zu wachen sowie Verstöße und Unterlassungen bei der Wahl von Feldgeschworenen zu beanstanden.

2.2

1Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 AbmG Aufgabe der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (unteren Vermessungsbehörden). 2Die unteren Vermessungsbehörden prüfen insbesondere, ob die Abmarkung von den Feldgeschworenen ordnungsgemäß ausgeführt wird. 3Die Feldgeschworenen sind verpflichtet, den Beanstandungen der unteren Vermessungsbehörden Rechnung zu tragen. 4Die unteren Vermessungsbehörden nehmen sich der Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen an.