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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
1.
Rechtsstellung der Feldgeschworenen
1Das Amt der Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Abmarkungsgesetzes – AbmG). 2Der Feldgeschworene ist zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung seines Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 83 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). 3Er hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).