Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2030

3.   Ersatzbescheinigungen für einen Waffenschein und für eine Waffenbesitzkarte (Ersatzbescheinigungen), § 55 Abs. 2 WaffG

3.1  

1Für die Ausstellung oder Verlängerung von Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG sind die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaften und des Justizvollzugs sowie die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts München im Übrigen zuständig (§ 10 ZustV-JM). 2Ändert sich nach der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung die Zuständigkeit nach Satz 1 (z. B. durch Versetzung des Erlaubnisinhabers), so ist für die Entscheidung über den Bestand und die Verlängerung der Geltungsdauer der Ersatzbescheinigungen die neue Stelle zuständig; sie ist von der bisher zuständigen Stelle über die erteilten Ersatzbescheinigungen zu unterrichten.

3.2  

1Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. 2Dieses ist nur gegeben, wenn Justiz- oder Justizvollzugsbedienstete wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind und die Gefährdung durch die Waffe gemindert werden kann (vgl. Nr. 55.2.2 WaffVwV und § 19 Abs. 1 WaffG). 3Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unter Anlegung eines strengen und objektiven Maßstabs auf der Grundlage von Nr. 19 WaffVwV zu prüfen. 4Hierzu ist auch eine ausführliche Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzen oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers oder der Antragstellerin einzuholen. 5Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die erhebliche persönliche Gefährdung ausführlich dargelegt und im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden (vgl. Nrn. 55.2.2 und 19.2.1 WaffVwV). 6Hierzu ist bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Gefährdungsanalyse einzuholen. 7Ein Bedürfnis, das Führen einer Schusswaffe zu genehmigen, wird hiernach auch bei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Richtern und Richterinnen im Allgemeinen nicht bestehen.

3.3  

1Vor Erteilung von Ersatzbescheinigungen ist zu prüfen, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zuverlässig und sachkundig sowie persönlich und körperlich geeignet ist (Nr. 55.2 WaffVwV). 2Ferner sind von der nach Nr. 3.1 zuständigen Stelle Anfragen an die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 WaffG genannten Stellen zu richten. 3Auch ist ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung (ggf. auch bezogen auf das Dienstgebäude) nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verlangen. 4Soll die Waffe geführt werden, ist vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin der Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversicherung über die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG genannte Deckungssumme besteht.

3.4  

1Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden. 2Für die Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse, die nicht von § 55 Abs. 2 WaffG erfasst sind, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin an die Kreisverwaltungsbehörde zu verweisen.

3.5  

Die Ersatzbescheinigung berechtigt nicht zur Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 WaffG.

3.6  

1Bei der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein ist grundsätzlich das Führen einer Schusswaffe im Sitzungssaal eines Gerichtsgebäudes auszuschließen. 2Die Erlaubnisinhaber sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Führen der Waffe während des Dienstes auch darüber hinaus nur erfolgen darf, wenn dies unabweisbar erforderlich ist und keine alternativen Lösungsmöglichkeiten (z. B. das Hinzuziehen von Justizwachtmeistern bei richterlichen Anhörungen oder die Verlagerung von potenziell gefährdeten Amtshandlungen in den geschützten Bereich von Gerichtsgebäuden) bestehen. 3In geeigneten Fällen soll die Befugnis zum Führen der Waffe während des Dienstes in der Ersatzbescheinigung entsprechend eingeschränkt werden. 4Zudem ist auf die Einhaltung der Regelung zur sicheren Aufbewahrung von Waffen oder Munition (auch im Dienstgebäude) hinzuweisen (vgl. § 36 WaffG).

3.7  

1Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, sich mindestens einmal im Jahr im Umgang mit der im Besitz befindlichen Waffe unter sachkundiger Anleitung von Justiz/Polizeischießausbildern zu üben. 2Die Teilnahme an Schießübungen ist der nach Nr. 3.1 zuständigen Stelle spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen.

3.8  

1Ersatzbescheinigungen sind auf die voraussichtliche Dauer der erheblichen Gefährdung, jedoch grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Bei der Verlängerung von Ersatzbescheinigungen sind die Erteilungsvoraussetzungen (Nrn. 3.2 und 3.3) mit Ausnahme der Sachkunde und des Nachweises der sicheren Aufbewahrung erneut zu prüfen. 3Je länger der Anlass für die erstmalige Erteilung der Ersatzbescheinigung zurückliegt, desto höhere Anforderungen ergeben sich für die Begründung eines Fortbestands der Gefährdungslage.

3.9  

1Nach einem Aufgabenwechsel oder einer Versetzung, die Erlaubnisinhaber der Ausstellungsbehörde mitzuteilen haben, hat die dann nach Nr. 3.1 zuständige Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die erteilten Ersatzbescheinigungen fortbestehen; andernfalls sind sie zu widerrufen. 2Scheiden Erlaubnisinhaber aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, sind die Bescheinigungen zu widerrufen und einzuziehen. 3Werden die erforderlichen Nachweise für die Teilnahme an Schießübungen (Nr. 3.7) nicht vorgelegt, können die Ersatzbescheinigungen eingezogen werden.

3.10  

Bei der Erteilung von Ersatzbescheinigungen sind Erlaubnisinhaber schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung der Ersatzbescheinigungen beantragen müssen.

3.11  

1Erlöschen die Ersatzbescheinigungen, werden sie widerrufen oder zurückgenommen (§ 45 WaffG), so ist die Ersatzbescheinigung über den Waffenschein unverzüglich an die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle zurückzugeben. 2Die Ersatzbescheinigung für die Waffenbesitzkarte ist innerhalb von vier Wochen an die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG). 3Gleichzeitig ist ein Nachweis über die rechtmäßige Veräußerung/Vernichtung der Waffe vorzulegen oder eine Überführung der Waffe in eine waffenrechtliche Erlaubnis nachzuweisen.

3.12  

Die Vordrucke für Ersatzbescheinigungen nach den Mustern in den Anlagen 9 und 10 WaffVordruckVwV sind von der Bundesdruckerei GmbH zu beziehen.

3.13  

1Die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle teilt die erstmalige Ausstellung sowie die Verlängerung von Ersatzbescheinigungen der zuständigen Meldebehörde (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit. 2Ebenso ist mitzuteilen, wenn eine Person über keine Ersatzbescheinigungen mehr verfügt (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). 3Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt, die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition zu prüfen.

3.14  

1Die gemäß Nr. 3.1 zuständigen Stellen führen über die erteilten Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG ein nach dem Familiennamen der Erlaubnisinhaber alphabetisch geordnetes Verzeichnis, in das die wesentlichen Daten (Waffentyp, Waffennummer, Kaliber etc.) aufzunehmen sind. 2Ein Abdruck der Erteilung bzw. Verlängerung der Ersatzbescheinigung ist an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Beinahme zu den Personalakten zu übersenden.