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Inhaltsverzeichnis
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Vollzug des Waffenrechts
1. Vollzug des Waffenrechts
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2. Dienstlicher Umgang mit Waffen (§ 55 WaffG)
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3. Ersatzbescheinigungen für einen Waffenschein und für eine Waffenbesitzkarte (Ersatzbescheinigungen), § 55 Abs. 2 WaffG
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4. Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2030
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Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor