Inhalt
2.
Dienstlicher Umgang mit Waffen (§ 55 WaffG)
2.1
1Das Staatministerium der Justiz und dessen Bedienstete sind von den Vorschriften des WaffG befreit, soweit sie dienstlich tätig werden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). 2Die Gerichte und die übrigen Dienststellen des Geschäftsbereichs sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dienstlich tätig werden nach § 55 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 WaffG in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und 4 AVWaffBeschR von den Vorschriften des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen befreit. 3Bedienstete in diesem Sinne sind Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2.2
1Für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit im Sinne der Nr. 2.1 sind Justiz- und Justizvollzugsbedienstete, soweit
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ihnen die Vorführung von Gefangenen gemäß Nr. 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern über den Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 5. Februar 1985 (JMBl. S. 41) obliegt,
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ihnen sonstige Aufgaben im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten übertragen sind oder
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sie nach den bayerischen Justizvollzugsgesetzen oder dem Strafvollzugsgesetz Schusswaffen gebrauchen dürfen.
2Bei Justizvollzugsbediensteten müssen überdies stets die in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz zu Art. 106 BayStVollzG enthaltenen Maßgaben erfüllt sein.
2.3
1Im Übrigen sind Justiz- und Justizvollzugsbedienstete von den Vorschriften des WaffG nur dann befreit, wenn ihnen ein dienstlicher Auftrag zum Führen einer Waffe im Einzelfall erteilt worden ist. 2Ein derartiger Auftrag ist nur zu erteilen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Dienstes durch Angriffe gefährdet erscheint oder wenn Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt die Bewaffnung anderer als der in Nr. 2.1 genannten Personen dringend erfordern. 3Entsprechend der grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers ist bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit des Waffenführens ein strenger Maßstab anzulegen.
2.4
Ein dienstlicher Auftrag, über eine im Eigentum des oder der Bediensteten stehende Schusswaffe dienstlich die tatsächliche Gewalt auszuüben oder die Waffe zu führen, ist nicht zu erteilen.
2.5
Die Befreiung im Sinne des § 55 Abs. 1 WaffG gilt, soweit der Dienstauftrag reicht, im gesamten Bundesgebiet.
2.6
1Im Übrigen wird auf die Regelungen in Nr. 55.1 WaffVwV hingewiesen. 2Wegen der Kennzeichnung, Aufbewahrung, Wartung und Kontrolle von Waffen und Munition wird auf die gesondert ergangenen Bestimmungen hingewiesen.