Inhalt

WoLeRaF
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 05.04.2023
6.
Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis ist in Form einer Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO zu erbringen. 2Die Verwendungsbestätigung ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.