Inhalt

WoLeRaF
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 05.04.2023
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1 Antragsverfahren

1Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erhältlichen Vordrucke vollständig einzureichen. 2Dem Antrag nach den Nrn. 1 und 3 ist ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben sowie bei Maßnahmen nach Nr. 1 ein mittelfristiger Finanzierungsplan (fünf Jahre) beizufügen. 3Zuständig für die Antragsentgegennahme ist beziehungsweise sind
a)
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2: das Landesamt für Pflege (LfP)
b)
bei Maßnahmen nach Nr. 3: das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

5.2 Durchführung des Bewilligungsverfahrens

Bewilligungsbehörde ist das LfP.

5.3 Bagatellgrenze

Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nrn. 1 und 3 mindestens 5 000 Euro und nach der Nr. 2 mindestens 2 500 Euro betragen.