Inhalt
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1
Antragsverfahren
1Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erhältlichen Vordrucke vollständig einzureichen. 2Dem Antrag nach den Nrn. 1 und 3 ist ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben sowie bei Maßnahmen nach Nr. 1 ein mittelfristiger Finanzierungsplan (fünf Jahre) beizufügen. 3Zuständig für die Antragsentgegennahme ist beziehungsweise sind
- a)
-
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2: das Landesamt für Pflege (LfP)
- b)
-
bei Maßnahmen nach Nr. 3: das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
5.2
Durchführung des Bewilligungsverfahrens
Bewilligungsbehörde ist das LfP.
5.3
Bagatellgrenze
Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nrn. 1 und 3 mindestens 5 000 Euro und nach der Nr. 2 mindestens 2 500 Euro betragen.