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Text gilt ab: 29.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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2173-A

Richtlinie zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen
(Kinderwunsch-Richtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 8. Oktober 2020, Az. IV1/6541.01-1/630

(BayMBl. Nr. 610)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen (Kinderwunsch-Richtlinie) vom 8. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 610), die durch Bekanntmachung vom 9. September 2022 (BayMBl. Nr. 549) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern finanziert gemeinsam mit dem Bund zu gleichen Teilen Zuwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBestP) und
nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 (Az. 414-8730/001 – nicht veröffentlicht), die zuletzt am 23. Dezember 2015 (Az. 414-8730/001 – nicht veröffentlicht) geändert worden ist (im Folgenden: „Bundesförderrichtlinie“).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.