Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

3. Besprechungen zwischen Jugendamt und Schulen

1Die Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner der öffentlichen Schulen im Jugendamtsbezirk treffen sich mindestens einmal im Schuljahr mit den Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartnern des Jugendamtes zu Besprechungen. 2Das Jugendamt kann hinsichtlich des Kreises der Teilnehmenden je nach Zuständigkeit mit dem Staatlichen Schulamt, der Regierung und den jeweiligen Ministerialbeauftragten abweichende Regelungen für den Jugendamtsbezirk vereinbaren. 3Den Ansprechpartnerinnen bzw. den Ansprechpartnern der übrigen Schulen steht die Teilnahme frei. 4Zu den Besprechungen sind das beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Konferenz der Schulaufsicht und die Leitung der Staatlichen Schulberatungsstelle einzuladen. 5Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können bei Bedarf ebenso wie andere Stellen (z. B. die Polizei, das Gesundheitsamt, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter) hinzugezogen werden. 6Insbesondere bei der Gestaltung gelingender Übergänge von der Schule in die Arbeitswelt kommt der Zusammenarbeit mit den Akteuren der Jugendberufsagenturen und den Trägern der Jugendwerkstätten der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besondere Bedeutung zu.

3.1 

Das Staatliche Schulamt und das Jugendamt bereiten abwechselnd die Besprechungen vor und führen sie gemeinsam durch.

3.2 

1Inhalt der Besprechungen sind alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit den Schulen und den Stellen der Schulverwaltung im Jugendamtsbezirk (§ 81 Nr. 4 SGB VIII, Art. 31 Abs. 1 BayEUG) betreffen. 2Insbesondere sollen die nachfolgenden Themen behandelt werden:

3.2.1 

Grundfragen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung und Bildung junger Menschen, insbesondere die Gestaltung der Ganztagsbildung und -betreuung von Schülerinnen und Schülern, aktuelle pädagogische Themen im Zuge gesellschaftlicher Entwicklungen sowie das Anliegen der werteorientierten Erziehung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung;

3.2.2 

Weitergabe von für die Jugendhilfeplanung relevanten Informationen seitens der Schule (z. B. bezüglich der Zahl von Schülerinnen und Schülern, Klassen, Schulstandorten, des Einsatzes zusätzlicher Unterstützungssysteme für junge Menschen an der Schule) an das zuständige Jugendamt;

3.2.3 

gegenseitige Information über aktuelle Entwicklungen und Arbeitsformen einschließlich Angeboten, Leistungen und Diensten;

3.2.4 

Möglichkeiten institutioneller, angebots- und einzelfallbezogener Kooperation zwischen den schulischen Diensten und den Leistungen der Jugendhilfe, die an einer konkreten Schule erbracht werden;

3.2.5 

konkrete Vorfälle an der Schule von grundsätzlicher Bedeutung, die ein Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule erforderlich machen;

3.2.6 

Vorgehen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung und bei Mobbing.