Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

4. Information zum Einsatz von Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen und JaS-Standorten

1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt eine frühzeitige Information der schuljahresbezogenen Planungen zum Einsatz von Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen an die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sicher. 2Ebenso informiert das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales das Staatsministerium für Unterricht und Kultus frühzeitig über die JaS-Standorte für das folgende Schuljahr.