Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

2. Koordination der strukturellen Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und den Schulen im Jugendamtsbezirk

2.1 

1An den Schulen koordiniert die Schulleitung die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, den Trägern der freien Jugendhilfe und den Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe (Art. 31 Abs. 1 BayEUG); sie ist Ansprechpartnerin für Angelegenheiten der Jugendhilfe. 2Sie kann andere Lehrkräfte, insbesondere die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologinnen bzw. ‑psychologen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe heranziehen.

2.2 

1Jedes Jugendamt bestimmt für jede Schule eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Koordination der strukturellen Zusammenarbeit und teilt der Schule, dem örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt und, sofern die Schule nicht der Aufsicht des Schulamts untersteht, der Regierung oder der bzw. dem Ministerialbeauftragten mit, wer die oder der für die Schule zuständige Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist. 2Das Jugendamt stellt die Koordination der Zusammenarbeit der Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner innerhalb seiner Organisation sicher.