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Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 43
Auflösung
1Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der BJR-Vollversammlung aufgelöst werden. 2Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv-Vermögen dem für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.