Inhalt
(1) Beschwerden jeglicher Art sind, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, gegenüber derjenigen Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu erheben, auf die sich die Beschwerde bezieht.
(2) 1Beschwerden können durch jede Mitgliedsorganisation sowie jedes Mitglied eines Organs des Bayerischen Jugendrings schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. 2Die Beschwerde ist durch den Vorstand der jeweiligen Gliederung binnen acht Wochen sachlich zu behandeln. 3Das Ergebnis der Behandlung ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich mitzuteilen. 4Die gleichen Beschwerderechte stehen Jugendverbänden und Jugendgruppen zu, die einen Aufnahmeantrag bei einem Stadt- oder Kreisjugendring gestellt haben.
(3) Beschwerden gegenüber dem Vorstand einer Gliederung sind entsprechend der jeweiligen Ebene entweder an die SJR/KJR-Vollversammlung, die BezJR-Vollversammlung oder die BJR-Vollversammlung zu richten, sofern der Vorstand einer Beschwerde nicht entsprochen hat und diese aufrechterhalten wird.
(4) Beschwerden in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht gemäß § 28 und § 38 sind an den Landesvorstand zu richten.