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Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 40
Staatsaufsicht
Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht.