Inhalt
(1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Die Rechnungsprüfung gemäß Art. 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht gebunden ist.