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Text gilt ab: 01.03.2013

2.   Verhältnis zum öffentlichen Rettungsdienst

Ersthelfergruppen ergänzen den öffentlichen Rettungsdienst in Fällen, in denen dies medizinisch sinnvoll erscheint (siehe hierzu unter Nr. 4.4 Alarmierungsplanung).
Entsprechen die Versorgungsstrukturen in einem Rettungsdienstbereich nicht (mehr) dem rettungsdienstlichen Bedarf im Sinn des Art. 7 Abs. 2 BayRDG, ist die Einrichtung von einer oder mehreren Ersthelfergruppen keine geeignete Maßnahme zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung. Vielmehr ist der zuständige Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Rahmen seiner Sicherstellungsverpflichtung gesetzlich verpflichtet, die Versorgungsstrukturen regelmäßig auf ihre Bedarfsgerechtigkeit zu überprüfen und darüber zu entscheiden, welche Strukturmaßnahmen im öffentlichen Rettungsdienst zur Verbesserung nötig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayRDG).
Ersthelfergruppen dürfen grundsätzlich keine dem öffentlichen Rettungsdienst vorbehaltenen, nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG genehmigungspflichtigen Maßnahmen vornehmen. Sie sind nicht Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes. Dies schließt grundsätzlich die Verrechnung medizinischer Hilfeleistungen gegenüber Hilfeempfängern und Sozialversicherungsträgern aus. Ersthelfergruppen, in denen Ärztinnen/Ärzte mitwirken, die für ihre Leistungen als Ersthelferinnen/Ersthelfer liquidieren möchten, sollen von den Zweckverbänden keine Zustimmung im Sinn von Nr. 3 dieses Leitfadens erhalten, da sonst eine Gemengelage mit dem Notarztdienst entsteht, die dessen Organisation beeinträchtigen kann.
Bei Eintreffen des Rettungsdienstes/Notarztdienstes haben Ersthelfergruppen hilfebedürftige Personen an die Einsatzkräfte des öffentlichen Rettungsdienstes zu übergeben und diese über die geleisteten Maßnahmen der Ersten Hilfe zu informieren. Soweit es erforderlich ist, unterstützen die Ersthelfer die Einsatzkräfte des Rettungsdienstes und den Notarzt nach deren Anleitung. Ein Transport von Patienten durch Ersthelfergruppen ist grundsätzlich unzulässig. Dieser ist dem öffentlichen Rettungsdienst vorbehalten und grundsätzlich genehmigungspflichtig (Ausnahmen von der Genehmigungspflicht regelt Art. 21 Abs. 2 BayRDG). Der Verstoß gegen rettungsdienstliche Genehmigungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 54 Abs. 1 Nr. 1 BayRDG dar und kann mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.