Inhalt
5.
Personal
5.1
Eignung
Ersthelfer müssen über die für die Tätigkeit erforderliche Reife, körperliche und gesundheitliche Eignung verfügen und sollen mindestens 18 Jahre alt sein. Über die gesundheitliche Eignung soll sich der Träger der Ersthelfergruppe ein ärztliches Attest vorlegen lassen. Bei Helfern, die hauptamtlich als Einsatzpersonal im öffentlichen Rettungsdienst oder bei der Feuerwehr tätig sind, wird die Eignung grundsätzlich vermutet.
Ersthelfer sollen sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
5.2
Ausbildung
Als Ersthelfer darf nur eingesetzt werden, wer eine der Aufgabe entsprechende Grundqualifikation nachweisen kann. Die Ausbildung soll in erster Linie die Kenntnisse und Handlungskompetenzen für das oben genannte Einsatzspektrum vermitteln. In jedem Fall gehören zu den Pflichtinhalten der Ausbildung das Erkennen und Beurteilen der Vitalfunktionen, die Basisreanimation einschließlich der Anwendung automatisierter externer Defibrillatoren (AED), einfaches Atemwegsmanagement und Beatmung mit Hilfsmitteln, Sauerstoffapplikationstechniken sowie Maßnahmen der Blutstillung und Lagerung und der Immobilisation der Halswirbelsäule. In der Ausbildung sollte der Schwerpunkt auf Praxistraining und Fallbeispiele gelegt werden.
Die Ausbildungsdauer im Rahmen der Grundqualifikation muss mindestens 48 Stunden umfassen. Eine Vertiefung auf 80 Stunden oder mehr wird empfohlen, insbesondere wenn die Ersthelfergruppe häufiger zum Einsatz kommt. Empfehlungen für Ausbildungsprogramme (48 bzw. 80 Stunden) sind in den Anlagen 1 und 2 enthalten.
Aktive Rettungssanitäter oder Rettungsassistenten benötigen grundsätzlich keine zusätzliche medizinische Ausbildung.
5.3
Frühdefibrillation
Die Ausbildung für Frühdefibrillation und die Anwendung automatisierter externer Defibrillatoren (AED) muss unter ärztlicher Aufsicht entsprechend den Grundsätzen der Bundesarbeitsgemeinschaft „Erste Hilfe“ zur Frühdefibrillation durch Laien und den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Defibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch Laien sowie der Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation erfolgen. Weiterhin sind die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV) zu berücksichtigen.
5.4
Fortbildung
Eine regelmäßige Fortbildung mit Praxistraining von mindestens vier Stunden pro Halbjahr muss gewährleistet sein. Die Regelungen für die Fortbildung für die Anwendung von AED bleiben davon unberührt.