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Text gilt ab: 01.03.2013

9.   Sonderwarneinrichtungen, Sonderrechte

Aufgrund einer Regelung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 8. Oktober 2003 (Az.: 7320 a 52 - VII/6a - 4 598) ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung mit Sonderwarneinrichtungen (Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden (§ 70 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 2, § 55 Abs. 3 StVZO). So muss sich dabei insbesondere das Fahrzeug in der alleinigen Verfügungsgewalt des Trägers der Ersthelfergruppe befinden. Außerdem dürfen Fahrzeuge, die nicht in der Trägerschaft einer Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Durchführenden des Rettungsdienstes stehen, nur dauerhaft mit Sonderwarneinrichtung ausgestattet werden, wenn diese Fahrzeuge ausschließlich zu Fahrten eingesetzt werden, die dem Dienst der örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe zuzuordnen sind. Ansonsten ist das blaue Blinklicht bzw. eine technische Einheit aus blauem Blinklicht und Einsatzhorn schnell abnehmbar auszuführen und abzunehmen, wenn das Fahrzeug außerhalb des Dienstes der organisierten Ersten Hilfe benutzt wird. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die Regierungen. In Zweifelsfällen können die Regierungen das Führen eines Fahrtenbuchs verlangen. Die Sonderwarneinrichtungen dürfen nur im Rahmen des § 38 StVO verwendet werden, d.h. wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderrechten richtet sich nach der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. September 2012 (AllMBl S. 676).